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1. Bei einer Gemeindestraße von untergeordneter Verkehrsbedeutung braucht die Fahrbahn nicht so breit zu sein, um Bewegungsverkehr jeder Art gefahrlos zu ermöglichen. Der Träger der Baulast ist weder verpflichtet, den Randstreifen besser zu befestigen, noch durch Aufstellung von Gefahrenzeichen auf die Nichtbefahrbarkeit des Randstreifens hinzuweisen. 2. Die Randstreifen brauchen nicht so befestigt zu sein, daß bei ihrer Mitbenutzung ein zügiger Begegnungsverkehr - auch von Lkw - möglich ist. Es reicht aus, wenn sich zwei Lkw im Begegnungsverkehr, notfalls unter Zuhilfenahme von Grundstückseinfahrten, vorsichtig aneinander vorbeitasten können. 3. Gefahrenzeichen sind entbehrlich, wenn die Verkehrsteilnehmer schon vom äußeren Eindruck her Bedenken gegen die hinreichende Standfestigkeit der Randstreifen haben müssen. Randstreifen sind nicht Teil der Fahrbahn, sie braucht nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und sind zum Befahren mit Lkw weder bestimmt noch geeignet. 4. Eine Mitbenutzung der Randstreifen durch Lkw ist nicht schlechthin unzulässig, jedoch nur geringfügig und mit angepaßter Geschwindigkeit. Es ist zunächst der Randstreifen in Anspruch zu nehmen, der vom äußeren Eindruck her fester wirkt. Ein Lkw-Fahrer darf nicht auf einen Randstreifen ausweichen, der schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild Zweifel weckt, ob er für sein Fahrzeug hinreichend fest und tragfähig ist. 5. Das Hinweiszeichen 388 StVO (Seitenstreifen nicht befahrbar) ist entbehrlich, wenn offensichtlich ist, daß der Randstreifen praktisch unbefahrbar ist.

OLG Hamm (11 U 298/83) | Datum: 07.05.1982

So zu 4. auch BGH v. 08.07.1957, VersR 1957, 603 = NJW 1957, 1396; BGH v. 02.04.1962, NJW 1962, 574. VersR 1983, 1164 [...]

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